Angelsport der
Berufsfeuerwehr Köln e.V.

  • Satzung
  • Fischereischein
  • Beiträge


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der am 15.09.1965 gegründete Angelverein führt den Namen:

"Angelsport der Berufsfeuerwehr Köln e.V."

Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nr. 43 VR 6149 eingetragen. Der Gerichtsstand ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze und Tätigkeit

1. Der Angelsport der Berufsfeuerwehr Köln e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Andere Zuwendungen aus Mitteln des Vereins dürfen den Mitgliedern nicht zugeführt werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Zweck

Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die fachgerechte Ausübung des Angelns, die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die aktive Mitarbeit im Umwelt- und Naturschutz auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit.
Darüber hinaus verfolgt er die Ausbildung von Jugendlichen zu waidgerechten Anglern. Die Jugend verwaltet sich selbständig im Rahmen der Jugendordnung.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besitzt aktive, inaktive und Ehrenmitglieder.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

4. Das aufzunehmende Mitglied hat eine Aufnahmeerklärung zu unterzeichnen und eine Aufnahmegebühr zu entrichten, deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt wird. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an dem im Erlaubnisschein eingetragenen Vereinsgewässer das Angeln auszuüben. Darüber hinaus steht jedem Mitglied das Recht zu, an allen Vereinsveranstaltungen sowie an Fahrten zu anderen Veranstaltungen teilzunehmen; Jugendliche natürlich im Rahmen ihrer Altersgrenzen.

2. Die Mitglieder verpflichten sich, die Vereinssatzung, Gewässerordnungen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes sowie Anweisungen von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gewissenhaft zu befolgen. Darüber hinaus haben die Mitglieder die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Grundsätze des waidgerechten Verhaltens zu beachten.

3. Die Mitglieder verpflichten sich, alle Hilfe zu leisten, die zur Durchführung der Vereinsaufgaben erforderlich sind.

4. Die auf der Jahreshauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge sind bis zum 31.12. für das folgende Geschäftsjahr zu entrichten. Neu aufgenommene Mitglieder haben den Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr in voller Höhe zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. durch Kündigung. Die Kündigung ist spätestens bis zum 15.12. des Jahres schriftlich dem geschäftsführenden Vorstand einzureichen. Sie wird dann für das folgende Jahr wirksam.

2. durch Ausschluss. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die im § 5 Abs. 2 auferlegten Pflichten verstoßen hat, vom Vorstand durch schriftlichen Bescheid ausgeschlossen werden. Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Dem Mitglied ist unter angemessener Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Spricht der Vorstand ein unbefristetes Verbot aus, so hat er auf der nächsten Mitgliederversammlung Antrag auf Ausschluss des Mitgliedes zu stellen. Ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihren Anspruch aus dem Vereinsvermögen und dürfen die Vereinsgewässergrundstücke nicht mehr betreten. Der Ausschluss erfolgt ohne Bestätigung durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit dem Beitrag in Rückstand ist. Der Anspruch des Vereins auf den ausstehenden Beitrag erlischt nicht.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit aller Mitglieder des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung vom Vorsitzenden schriftlich einzuberufen und zwar nach Beendigung des Geschäftsjahres, spätestens bis zum 31. März. Der Vorsitzende muss die Mitgliederversammlung einberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes fordern. Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Satzungsänderung kann nur mit 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des Versammlungsleiters den Ausschlag. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Er setzt sich zusammen aus dem:
- Vorsitzenden
- Vertreter des Vorsitzenden, gleichzeitig Sozialwart
- Schriftführer
- Kassenwart
- Fischwart
- Jugendwart,
wobei mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes Beamte der Berufsfeuerwehr Köln sein sollen. Es können mehrere Vorstandsfunktionen von ein- und demselben Mitglied ausgeübt werden. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Gewässerwarten, deren Zahl sich nach der Anzahl der Mitglieder sowie Anzahl und Größe der vom Verein genutzten Gewässer richtet, dem Vertreter des Jugendwartes, dem Sprecher der Fischereiaufseher sowie dem Zeugwart.

2. Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit Beschluss von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ist eine Abwahl einzelner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand oder des gesamten geschäftsführenden Vorstandes bei gleichzeitiger Neuwahl zulässig. Der erweiterte Vorstand wird vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und abberufen.

3. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen durch den Vorsitzenden.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichen ist.

6. Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte oder delegiert einzelne Geschäfte auf andere Vorstandsmitglieder. Er unterzeichnet alle schriftlichen, den Verein verpflichtenden Willenserklärungen. Er ist für die jährliche Rechnungslegung und für die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs für das folgende Geschäftsjahr verantwortlich. Der Vertreter des Vorsitzenden übernimmt mit der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vorsitzenden.

7. Der Schriftführer erledigt den Schriftverkehr, bereitet die Tagesordnungen vor und fertigt alle Protokolle und Niederschriften.

8. Der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins. Er ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben, getrennt nach Belegen, laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind. Die Kasse ist monatlich abzuschließen und die Buchführung dem Vorsitzenden vierteljährlich zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu bestimmende, sachkundige Kassenprüfer zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.

9. Der Fischwart leitet in Verbindung mit den Gewässerwarten den Angelbetrieb. Er ist für die Ordnung an den Gewässern verantwortlich, übt die Hege und Pflege des Fischbestandes aus und leitet bei evtl. auftretenden Fischkrankheiten schnellstens nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden die geeigneten Maßnahmen auf gesetzlicher Grundlage ein.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung. Der Beschluss muss mit 3/4 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten der "Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (DGzRS)" zuzuführen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Der Fischereischein ist Grundlage für den Eintritt in einen Angelverein. Jugendliche, die noch keine Fischereiprüfung abgelegt haben, beantragen den Jugendfischereischein. Jugendliche mit bestandener Prüfung beantragen den Jahres- oder Fünfjahresfischereischein. Erwachsene müssen die bestandene Fischereiprüfung vorweisen und beantragen ebenfalls den Jahres- oder Fünfjahresfischereischein.

Der Fischereischein ist bei der jeweiligen Gemeinde/Stadt zu beantragen. Mitzubringen ist der Personalausweis und/oder Reisepass sowie ein Passfoto des Antragstellers und ggf. das Zeugnis über die Ablegung der Sportfischerprüfung. Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist bei der Stadt Köln das jeweilige Bezirksamt.

Der Einjahresfischereischein kostet 16,00 EUR, für fünf Jahre beträgt die Gebühr 48,00 EUR.
Die Hälfte hiervon fließt wieder zurück an die Verbände.

 

Beiträge (in Euro) ab dem Jahr 2013
Alle Beiträge sind Jahresbeiträge und werden ausschließlich per Bankeinzug erhoben. Beginnt die Mitgliedschaft im laufenden Kalenderjahr, so ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten
Beitrag Erwachsene:
folgende Gewässer dürfen befischt werden
Pescher See Süd
Höhenfelder See
Freibad Vingst
90,00 €
Inaktive Mitglieder: 25,00 €
Inaktive Jugendmitglieder: 10,00 €
Gesamtbeitrag Jugendliche:
(incl. aller 3 stehenden Gewässer s.o.)
30,00 € **
Rheinstrecke: Erlaubnisscheine für den Rhein in NRW oder eine Teilstrecke sind in den Angelsportgeschäften erhältlich.
Sonstige Beiträge:
Aufnahme Erwachsene: 250,00 €
Aufnahme Jugendliche ** 25,00 €
Der Arbeitsdienst erfolgt auf freiwilliger Basis. Die Gewässerwarte freuen sich auf tatkräftige Unterstützung!


** bitte vorab Rücksprache mit den Jugendwarten